Haus&Service LaCasa Diensleistungen
Haus&Service LaCasa Diensleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LACASA

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH
 

1. Diese AGB finden Anwendung und gelten unmittelbar auf alle bereits bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen, gleich ob mündlich, schriftlich oder mittels Internet geschlossen. 
 

2. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen denselben Parteien gelten diese AGB fort, auch wenn auf sie nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden in einem vorherigen Auftrag oder Angebot zugegangen sind. 

 

3. Abweichungen, Ergänzungen oder diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind für LACASA unverbindlich. Für deren Einbeziehung bedürfte es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der LACASA . 

 

§ 2 ANGEBOT UND AUFTRAGSERTEILUNG

 

LACASA erstellt seine Angebote grundsätzlich in Textform mit einer Gültigkeit von maximal 30 Tagen. Annahmeerklärungen sind ebenso in Textform abzugeben (;d.h.: Email/Telefax ist ausreichend)

 

§ 3 ART UND UMFANG DER LEISTUNG

 

1. Die Leistungen von LACASA entsprechen dem Standard der berufsgenossenschaftlichen und berufsspezifischen Regelungen und Vorschriften. Der Inhalt der Leistungen ist in den jeweiligen Einzelverträgen abschließend festgelegt.

 

2. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsvolumens sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie in Textform bestätigt werden. 

 

3. Der Kunden stellt für LACASA/dessen Mitarbeiter in der Zeit und in dem Umfang der Auftragsausführung innerhalb der Arbeitsflächen und ohne Berechnung Strom und Warmwasser sowie alle notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Kunde der LACASA unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

 

4. Die zu bearbeitenden Flächen sind frei und zugänglich zu halten. 

 

5. Eine Bauendreinigung, sprich Beseitigung von Verschmutzungen durch Bauhandwerker (zB Malerarbeiten) oder die Beseitigung von außergewöhnlicher Verunreinigungen ist nicht im üblichen Vertragsvolumen enthalten und nur unter zusätzlicher Aufwandsvergütung gesondert zu beauftragen. 

 

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist dieser verpflichtet den entstandenen Schaden und eventuelle Mehraufwendungen zu ersetzen. 

 

7. Bei der Übernahme von Winterdienstleistungen erfolgen maximal 3 Einsätze pro Tag. Ab Bildung einer Schneedecke von 1 cm, bzw. Glatteis behält sich LACASA eine Reaktionszeit bis zum Einsatzbeginn von 4 Stunden vor. Auf öffentlichen Gehwegen erfolgt die Ausführung nach den Richtlinien der Gemeinde. Für Schäden, hervorgerufen durch Tropfeisbildung von defekten Dachrinnen, Dachschläuchen, Gesimsen u. ä. haftet der LACASA nicht. Als Grundlage des Angebotes wurden die Schneeverhältnisse der letzten 10 Jahre dieser Region herangezogen. LACASA haftet grundsätzlich nicht in Fällen extremer Naturereignisse, wie z.B. schweren Schneestürmen mit für diese Region ungewöhnlichen Schneehöhen oder extremen Glatteissituationen.

Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und ggf. gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen: 

  • Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
  • Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird.
  • Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
  • bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.

Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung. 

 

§ 4 AUFMAß

 

1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerkes zu ermitteln. 

 

2. Erfolgt bezüglich der ermittelten Maße kein Widerspruch, gelten diese als anerkannt. 

 

3. Bei fehlerhaften Maßen sind für die Vertragsparteien neu ermittelte Maße nur für künftige Abrechnungen verbindlich. Erstattungen für die Vergangenheit sind nicht zu leisten. 

 

§ 5 ABNAHME UND RÜGEVERPFLICHTUNG

 

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten und Dienstleistungen nach Abschluss auf Mangelfreiheit hin zu untersuchen. 

 

2. Der Kunde hat bei Feststellung von Mängeln diese umgehend, spätestens innerhalb von drei Werktagen oder nach Ingebrauchnahme schriftlich zu rügen. Hierbei sind die Mängel genau zu beschreiben (Zeit, Art, Ort und Umfang). 

 

3. Unterlässt der Kunde die Rüge gemäß § 5 Ziff. 2, dann gilt die vertragliche Leistung als Mangel- und schadenfrei genehmigt und abgenommen. 

 

§ 6 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Die Vergütung erfolgt zu den vereinbarten Preisen. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LACASA anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach, ist LACASA berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Kunden zurückzubehalten. Das Personal der LACASA ist nicht zum Inkasso berechtigt.

 

2. Monatspauschalen werden jeweils am 15. des Folgemonats abgerechnet. Die Abrechnung und Fälligkeit für Einmalleistungen erfolgt zeitlich unmittelbar nach Leistungserbringung. 

 

3. Rechnungen sind monatlich im Voraus,ohne Abzug zu bezahlen, außer es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart. Die Bezahlung erfolgt per Einzug oder Überweisung auf eines der Konten von LACASA. Bei Bezahlung mittels Scheck oder Doppelbezahlungen behält sich der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 vor.

 

4. Im Falle einer Nichteinlösung der Lastschrift sind inklusive anfallender Bankgebühren 20,00 je erfolgtem Einlöseversuch vom Kunden zu bezahlen. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von EUR 10,00 fällig. 

 

§ 7 KÜNDIGUNG

 

1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist besteht unabhängig von der gesetzlichen Regelug in folgenden Fällen:

 

- Tod der Kunden

- Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden

- Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen

 

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ

 

1. Bei berechtigten Mängelrügen ist LACASA verpflichtet und berechtigt für eine unentgeltliche Nacherfüllung zu sorgen. 

 

2. Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt verlängern zwangsläufig Ausführungsfristen und mit der Folge, dass insoweit kein Kündigungs- und/oder Schadensersatzrecht entsteht.

 

3. Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung bestehen nur, wenn zwischen den Parteien ein Fixtermin in Schriftform bestimmt wurde. 

 

4. LACASA und deren Mitarbeiter sind vom Kunden vor Arbeitsbeginn auf schwer erkennbare Risiken in den Räumlichkeiten, sowie wegen der Art und Beschaffenheit der im Rahmen des Auftrages zu behandelnden Gegenstände hinzuweisen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, kann von LACASA für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen werden. 

 

5. LACASA haftet für Schäden, die nachweislich durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen bei Reinigungsmaßnahmen verursacht werden und meldet diese dem Kunden unverzüglich. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist unzulässig. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet LACASA und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Bei vertraglichen Nebenleistungen ist die Geltendmachung von Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von LACASA und/oder dessen Erfüllungsgehilfen eingetreten ist. 

 

6. Etwaige Schadensersatzansprüche werden primär über die Versicherung von LACASA abgewickelt. Unter Verweis auf den Umfang der Deckung durch LACASA Haftpflichtversicherer ist die Haftung im Übrigen aus jedem von LACASA zu vertretenden Schadensfall wie folgt begrenzt: 

 

• Personen-, Sach- und Vermögensschäden: EUR 3.000.000,00

• Tätigkeitsschäden: EUR 3.000.000,00

• Schäden durch Umwelteinwirkung: EUR 3.000.000,00

• Schlüsselschäden: EUR 3.000.000,00

 

§ 9 ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN 

 

1. Für verbleibende, hartnäckige Rückstände auf den Reinigungsflächen bzw. Kalkablagerungen auf Glasflächen kann keine Haftung übernommen werden. Die Vermeidung von Schäden hat vor der restlosen Beseitigung einzelner Ablagerungen bzw. Flecken Vorrang. Eventuell erforderlich werdende Zusatzarbeiten, die zu den aufgeführten Leistungen anfallen, sind als Sonderarbeiten ggf. gesondert zu beauftragen.

 

2. Der Auftragnehmer steht nicht für etwaige schlechtere Reinigungsergebnisse in Arbeitsbereichen ein, die erschwert zugänglich sind (z.B.: Eck- und Randbereiche können unter besonderen Umständen nicht vollständig aufpoliert werden). 

 

3. Ein eingeschränktes Reinigungsergebnis kann ebenso bei Glasflächen mit veränderter Oberflächenstruktur eintreten (Glasveredelung mit schmutz- und wasserabweisender Wirkung, mit Nano-Technologie behandelte Oberflächen oder Flächen, die mit pflegenden Reinigungsprodukten behandelt wurden, sowie bei sich auflösendem Silikonmaterial der Glaseinfassungen). 

 

4. Für Beschädigungen, die auf baufällige und auszutauschende Materialien (lose Sockelleisten, brüchige Fugen, etc.) zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dasselbe gilt für aufgrund ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit besonders empfindliche oder schadensgeneigte Gegenstände und Gebäudeteile (z.B. antike, lose Fensterscheiben). 

 

5. Eine Haftung für eventuell beschädigte Oberflächen von Acryl-, Plexiglas-, oder anderen Kunststoffteilen wird ausgeschlossen.

 

§ 10 BESONDERE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN 

 

Speziell für die Teppichreinigung, Teppichwäsche, Textilreinigung und der Schmutzauffangmatten wird in nachfolgenden Fällen eine Haftung ausgeschlossen: 

 

1. Materialbedingtes Einlaufen und Verziehen von Teppichen. Eine Maßänderung von bis zu 5% ist dabei je nach Material möglich. 

 

2. Flecksubstanzen wie Gerbstoffe oder Säuren könnten chemisch mit dem Fasermaterial reagieren und sind durch Wäsche nicht mehr zu entfernen. 

 

3. Pilzbefall, Mottenbefall 

 

4. Ausweitung von vorhandene Defekten

 

5. Vorhandene, nicht entfernbare Flecken nach Entfernen der Allgemeinverschmutzung 

 

6. Rückstände von Reinigungsmitteln, falsche Vorbehandlung, Wasserschäden, Farbschäden durch Licht oder Umwelteinflüsse

 

7. Kommen die ausgelegten Schmutzauffangmatten abhanden oder werden diese durch Zweckentfremdung beschädigt, so werden sie zum Ersatzbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

 

§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT

 

1. Von LACASA gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von LACASA

 

2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Weiterveräußerung und Weiterverkauf werden die aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bereits jetzt im Voraus an LACASA abgetreten. 

 

§ 12 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

 

1. Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtstand Nürnberg vereinbart. 

 

2. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die von LACASA zu erbringende Leistung erbracht wird. 

 

§ 13 DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN

 

Der Kunde erklärt sich, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist, mit der Speicherung und Verwaltung seiner ausschließlich für die Auftragsdurchführung notwendigen Daten mittels EDV einverstanden. Auf sein Verlangen hin werden diese umgehend gelöscht. 

 

§ 14 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

1. Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel. 

 

2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern die bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. 

 

Ende der AGB LACASA

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